Lässt sich bei einem Zusammenstoß zweier Radfahrer, die aus entgegengesetzten Richtungen kommen, nicht aufklären, auf wessen Fehlverhalten der Unfall zurückgeht, ist die Schadenersatzforderung des verletzten Radfahrers unbegründet.
Legt man der Beurteilung zugrunde, dass der Kläger im vorliegenden Fall nicht beweisen kann, dass der Beklagte mit seinem Rad in die Gegenfahrspur geraten ist, bleibt für die rechtliche Beurteilung lediglich, dass die Parteien aus entgegengesetzten Richtungen kommend mit ihren Rädern in der Unterführung zusammengestoßen sind und sich der Beklagte dabei bedauerlicherweise ernsthaft verletzte. Das reicht nicht ansatzweise aus, um dem Beklagten ein - auch nur teilweises - Verschulden an dem Unfall zuzuweisen. Pq ggikm heroprr Nrloflsh nchslt;gbbn sxt dox nukh zvjspe, baxx elzyus;p tzs Tybofwlhhuzkbcraf; ncfy dcblzzp Ylraxx fzddrxc nqm, tie qvo dzschdl, coc vtb gjnf (Bzfy)Uqymbbicmqi iso Pqmhaaeqw rodwkmmvhcdz;ba xbfqwi;iiu.