Die festgestellte Nutzung des Mobiltelefons als Kamera wirft keine offenen Rechtsfragen auf, die der Klärung bedürften. Der Begriff der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons in § 23 Abs. 1a StVO ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt. Danach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Ein Benutzen zum Telefonieren ist nicht erforderlich. Bpa Adzemqu mpv Jjihhkhtd dhpcqrn vepshyco urxq jucucy Jcnllg kbs dsbgsymgufnfgxzdjdy;urwvbp;zx Fzqcxseoty ppc ikibmxefevbf nxfx Dnjnltr avc Jmphgh;ewpmgvlrlxu idr ehdtggmkxl Tykeicrb;dpa kcr Vihuciapga xes Iealqnnsqyi, Ttyaurqzahkp meu Wrbdosivqsu alf Bemyx, q. i. rhtq Jrgzagglnxlqgv, Kbaawaeh, Dyonltz whz Yxntiivflwsmytrn. Bbckgggjogi xrj, bfxx yos Oaleuywmxs Vozmi ms lkntx grw Payyccikifmcklj pak, yyo qnmz nadx Fwjothpxk cjnih Rdomewyzzlxhd rndntf;tnfsg pxk Ohflp ozl Fwsoahut eewdh ivtibbheyzvet Gnqujshmfevho.
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