Für die Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315c Abs. 1 Nr. 1 b) StGB ist ein solcher Übermüdungszustand zu verlangen, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafes mit sich bringt.
Ein Kraftfahrer nimmt, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahr oder kann diese zumindest wahrnehmen. Dies beruht auf der in den berufenen Fachkreisen gesicherten Kenntnis, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich von einer Müdigkeit überfallen wird (BGH, 18.11.1969 - Az: 4 StR 66/69). Die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens ist für die Annahme des dringenden Tatverdachts daher nicht notwendig.
Ein Kraftfahrer nimmt, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahr oder kann diese zumindest wahrnehmen. Dies beruht auf der in den berufenen Fachkreisen gesicherten Kenntnis, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich von einer Müdigkeit überfallen wird (BGH, 18.11.1969 - Az: 4 StR 66/69). Die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens ist für die Annahme des dringenden Tatverdachts daher nicht notwendig.
LG Wiesbaden, 22.06.2015 - Az: 1 Qs 61/15
ECLI:DE:LGWIESB:2015:0622.1QS61.15.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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