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Erstattungsfähigkeit von Unfallschäden nach der Veräußerung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden ging es um einen Unfallschaden, der erst nach Verkauf des reparierten Unfallfahrzeugs auftrat. Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass auch solche Fälle vom Schadensersatzanspruch des Unfalles umfasst sind.

Die vorliegend geltend gemachten Kosten für die Reparatur der Antriebswelle stellen eine sogenannte Schadenserweiterung dar. Der Schaden an der Antriebswelle beruhte auf dem streitgegenständlichen Unfall. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschädigung der Antriebswelle mit hoher Wahrscheinlichkeit bei dem Unfall eingetreten ist.

Auf die Weiterveräußerung respektive die Inzahlunggabe des beschädigten oder instandgesetzten Fahrzeugs kommt es nicht an. Auch wenn der ehemalige Eigentümer das Fahrzeug weitergenutzt hätte, stünde ihm der erweiterte Schadensersatz zu. Danach ist er auch nach einer Weiterveräußerung nicht anders zu stellen, als hätte er das Fahrzeug selbst genutzt.


AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2016 - Az: 821 C 228/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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