§§ 19 Abs. 1, 20 VVG verpflichtet den Vertreter des Versicherungsnehmers, die „ihm bekannten Gefahrumstände“ anzuzeigen. Das bedeutet grundsätzlich, dass er positive Kenntnis von dem entsprechenden Umstand haben muss.
Bei der Motorleistung eines PKW handelt es sich auch um einen erheblichen Gefahrenumstand. Die Anzeigeobliegenheit erstreckt sich nur auf diejenigen Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. In diesem Sinne erheblich sind alle Umstände, die den Versicherer - hätte er sie gekannt - veranlasst haben könnten, den Versicherungsvertrag entweder gar nicht oder nur mit einem vom Üblichen abweichenden Inhalt abzuschließen, weil sie nach der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalles oder der unberechtigten Inanspruchnahme des Versicherers nicht nur völlig unwesentlich erhöhen.
Bei der Motorleistung eines PKW handelt es sich auch um einen erheblichen Gefahrenumstand. Die Anzeigeobliegenheit erstreckt sich nur auf diejenigen Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. In diesem Sinne erheblich sind alle Umstände, die den Versicherer - hätte er sie gekannt - veranlasst haben könnten, den Versicherungsvertrag entweder gar nicht oder nur mit einem vom Üblichen abweichenden Inhalt abzuschließen, weil sie nach der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalles oder der unberechtigten Inanspruchnahme des Versicherers nicht nur völlig unwesentlich erhöhen.
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