Kommt es im Zusammenhang mit einem Abbiegemanöver in eine vorfahrtsberechtigte Straße zu einem Unfallgeschehen im unmittelbaren Kreuzungsbereich, ist dies typischerweise auf Unachtsamkeit des Wartepflichtigen zurückzuführen. Die Behauptung einer Sichteinschränkung oder überhöhter Geschwindigkeit des Unfallgegners ist zur Erschütterung nicht geeignet, denn der Wartepflichtige muss mit Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Allerdings können die Verkehrsverstöße im Rahmen der Abwägung der Ursachenbeiträge Berücksichtigung finden.
LG Hamburg, 24.09.2015 - Az: 302 O 104/15
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