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Überführungskosten für PKW angeben!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.

Werden Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten u.a. folgende Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben (vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG):

der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.
 
Es liegt ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG bei einer Anzeige vor, wenn der Kraftfahrzeughändler ein Pkw-Modell mit detaillierten Angaben unter Nennung eines "ab"-Preises und unter Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bewirbt und die Anzeige somit so konkret gehalten ist, dass sie dem Durchschnittsverbraucher jedenfalls eine geschäftliche Entscheidung für einen Gattungskauf - "ein Exemplar des Modells Opel Corsa Limited mit den in der Werbeanzeige beschriebenen Eigenschaften ohne weitere Sonderausstattung zum Preis von 8.990,- € zuzüglich Überführungskosten" - ermöglicht.

Nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG ist es zulässig, anfallende Kfz-Überführungskosten in den Endpreis hineinzurechnen. Sie müssen jedoch jedenfalls gesondert angegeben werden.


OLG München, 02.02.2012 - Az: 29 U 4176/11

ECLI:DE:OLGMUEN:2012:0202.29U4176.11.0A

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