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Wenn der Neuwagen mehr schluckt als angegeben ...

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Weicht der tatsächliche Kraftstoff von der Herstellerangabe ab und liegt die Abweichung unter 10% (hier 7,7 statt 7,1 l/100km gem. Angabe im technischen Datenblatt), so berechtigt dies den Käufer nicht dazu, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Der im Datenblatt angegebene Wert war auch bei ausgesprochen sparsamer Fahrweise nicht zu erreichen. Das Gericht führte hierzu aus, dass die Angaben im Datenblatt sich regelmäßig nicht auf das konkrete Fahrzeug beziehen, sondern auf ein der Serie zuzuordnendes allgemeines Labor-Prüffahrzeug, das ganz bestimmten Messbedingungen laut EG-Richtlinien unterliegt, nicht aber dem alltäglichen Betrieb. Daher sind Abweichungen bis zu 10% hinzunehmen.


OLG Hamm, 09.06.2011 - Az: I-28 U 12/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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