Unfallflucht eines Versicherungsnehmers führt nicht zwingend zu einem Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises wegen Arglist. Für die Bejahung von Arglist im Rahmen des § 28 III S.2 VVG ist es erforderlich, dass, über den bloßen Vorsatz hinausgehend, der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.
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