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Unfallschaden: Prüffrist beträgt vier bis sechs Wochen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Für die Untersuchung und Ermittlung der Regulierung ist der Versicherung eine angemessene Frist von vier bis sechs Wochen zuzugestehen (vgl. OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - Az: I-1 W 23/07). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem bei der Versicherung ein entsprechendes Anspruchsschreiben eingeht.

Der Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnell Zahlung zu leisten. Die Bemessung der Prüfzeit hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.

Erst nach Ablauf von vier Wochen kann der der Anspruchsteller nach konkreter Feststellung des Schadens Klage erheben.


LG Würzburg, 23.07.2014 - Az: 62 O 2323/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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