Für die Untersuchung und Ermittlung der Regulierung ist der Versicherung eine angemessene Frist von vier bis sechs Wochen zuzugestehen (vgl. OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - Az: I-1 W 23/07). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem bei der Versicherung ein entsprechendes Anspruchsschreiben eingeht.
Der Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnell Zahlung zu leisten. Die Bemessung der Prüfzeit hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.
Erst nach Ablauf von vier Wochen kann der der Anspruchsteller nach konkreter Feststellung des Schadens Klage erheben.
Der Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnell Zahlung zu leisten. Die Bemessung der Prüfzeit hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.
Erst nach Ablauf von vier Wochen kann der der Anspruchsteller nach konkreter Feststellung des Schadens Klage erheben.
LG Würzburg, 23.07.2014 - Az: 62 O 2323/13
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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