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Vertrag über vorläufigen Deckungsschutz durch Haltereigenschaft?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es ist nicht unüblich, dass eine vom Halter abweichende Person das Fahrzeug versichert. Nur diese wird dann jedoch Versicherungsnehmer mit den entsprechenden Pflichten.

Ein Versicherungsvertrag über vorläufigen Deckungsschutz wird also nicht automatisch mit dem Halter eines Fahrzeugs abgeschlossen.

Dabei stellt die vorläufige Deckungszusage der Versicherung einen eigenständigen, dem Hauptvertrag vorausgehenden, selbstständigen Vertrag dar. Da die Versicherungsbestätigungskarte/eVB-Nummer die Übernahme der Deckungspflicht seitens des Versicherers gegenüber potenziell geschädigten Personen bewirkt, kommt der Vertrag durch schlüssiges Handeln bei Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte/eVB-Nummer zu Stande.

Der Versicherer muss gemäß § 9 KfzPflVV vom Zeitpunkt der behördlichen Zulassung des Fahrzeugs oder bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug wie hier vom Zeitpunkt der Einreichung der Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle an bis zur Einlösung des Versicherungsscheins vorläufigen Deckungsschutz gewähren.


AG Bremen, 10.06.2014 - Az: 18 C 187/13

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