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Die „kleine Benzinklausel“ in der privaten Haftpflichtversicherung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die „kleine Benzinklausel“ ist wirksam; insbesondere ist sie nicht wegen Intransparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Der in der Klausel verwendete Begriff des „Gebrauchs“ eines KFZ ist auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung hinreichend klar und verständlich, ohne dass für den Verwender ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume entstehen

Der Ausschluss der „kleinen Benzinklausel“ setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Dies verdeutlicht dem verständigen Versicherungsnehmer, dass - lediglich - dasjenige aus dem weiten Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen wird, was typischerweise dem Versicherungsschutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unterfällt, nämlich die Haftpflicht der dort versicherbaren Personen für durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachte Schäden.

Die Ausschlussklausel dient der Abgrenzung von Privathaftpflicht- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sie soll einerseits Doppelversicherungen, andererseits aber auch Deckungslücken vermeiden.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Eingreifen der „kleinen Benzinklausel“ davon abhängig wäre, dass der Gebrauch des konkret in Rede stehenden Kraftfahrzeugs tatsächlich von einer bestehenden Kfz-Versicherung abgedeckt ist bzw. eine solche Versicherung überhaupt besteht.

Die „Benzinklausel“ soll zwar nach Möglichkeit planwidrige Deckungslücken vermeiden; die Reichweite des vertraglichen Risikoausschlusses hängt aber nicht davon ab, ob noch ein weiterer Versicherungsvertrag das ausgeschlossene Risiko abdeckt.


OLG Brandenburg, 03.09.2014 - Az: 11 U 28/14

ECLI:DE:OLGBB:2014:0903.11U28.14.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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