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Kein Fahren ohne Versicherungsschutz bei vorläufiger Deckungszusage für Zulassungsfahrten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Besteht eine vorläufige Deckungszugsage auch für Zulassungsfahrten nach H.3.1 AKB 2008, so erfüllt eine Fahrt vor der Zulassung des Fahrzeugs zu anderen als Zulassungszwecken nicht den objektiven Tatbestand des § 6 Abs. 1 PflVG, weil hierin lediglich die Verletzung einer Obliegenheitspflicht im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses zu sehen ist, die nicht den Bestand des Versicherungsvertrages an sich beeinträchtigt.

Tathandlung nach § 6 PflVG ist der Gebrauch eines Fahrzeugs ohne zivilrechtlich wirksamen Haftpflichtversicherungsvertrag. Demgemäß fehlt es am äußeren Tatbestand der Strafvorschrift, sofern im Zeitpunkt der Verwendung des Fahrzeugs im Verkehr ein gültiger, den Erfordernissen des § 1 PflVG genügender Haftpflichtversicherungsvertrag besteht. Unter Haftpflichtversicherungsvertrag ist jede vertragliche Beziehung zu verstehen, die eine den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Haftpflichtversicherung zum Gegenstand hat, namentlich auch die vorläufige Deckungszusage des Versicherers. Händigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die für die behördliche Zulassung seines Fahrzeugs nach § 23 Abs. 1 FZV erforderliche Versicherungsbestätigung aus oder nennt der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei elektronischer Versicherungsbestätigung nach § 23 Abs. 3 FZV die Versicherungsbestätigungsnummer, so liegt darin gemäß B.2.1. AKB 2008 die Zusage vorläufiger Deckung. Dieses Verfahren beruht auf § 9 Satz 1 KfzPflVV und § 5 Abs. 6 PflVG. Solange diese Zusage gilt, besteht ein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag.

Zwar wird als Beginn des vorläufigen Versicherungsschutzes regelmäßig - so auch im vorliegenden Fall - der Tag der Zulassung vereinbart. Allerdings besteht nach H.3.1 AKB 2008 in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch Versicherungsschutz für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen, ausgenommen Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen benutzt werden muss. Dieser erweiterte Versicherungsschutz korrespondiert mit § 10 Abs. 4 FZV; danach dürfen Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

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