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Unvollständige Mitteilung einer Beitragserhöhung - unbegrenztes Kündigungsrecht

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Gem. § 40 I S.2 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer in der Mitteilung über die Beitragserhöhung auf dessen außerordentliches Kündigungsrecht hinzuweisen. Insoweit ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig.

Gelingt der Beweis nicht, so hat dies zur Folge, dass ein zeitlich unbegrenztes Kündigungsrecht eintritt. Die Kündigungsfrist des § 40 I S.1 VVG gilt nämlich erst ab Zugang der vollständigen Mitteilung, d.h. inklusive der Belehrung.


AG Berlin-Charlottenburg, 02.10.2012 - Az: 235 C 158/12

ECLI:DE:AGBECH:2012:1002.235C158.12.0A

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