Anders als Geschwindigkeitsmessgeräte müssen Rotlichtüberwachungsanlagen nicht regelmäßig einmal im Jahr geeicht werden.
Da durch die Rotlichtüberwachungsanlage mittels gefertigter Lichtbilder lediglich dokumentiert wird, wo sich das Fahrzeug nach Beginn der Rotlichtphase beim Passieren der Induktionsschleifen befand, erfolgt keine Messung der Geschwindigkeit.
Daraus folgt, dass die Rotlichtüberwachungsanlage nicht den Charakter eines Geschwindigkeitsmessgeräts hat und damit bereits begrifflich nicht unter die Ordnungsnummer 18.3. des Anhangs B zu den §§ 12 und 14 Eichordnung (EichO) fällt, sodass sich die Frage nach einer jährlichen Eichpflicht nicht stellt.
Da durch die Rotlichtüberwachungsanlage mittels gefertigter Lichtbilder lediglich dokumentiert wird, wo sich das Fahrzeug nach Beginn der Rotlichtphase beim Passieren der Induktionsschleifen befand, erfolgt keine Messung der Geschwindigkeit.
Daraus folgt, dass die Rotlichtüberwachungsanlage nicht den Charakter eines Geschwindigkeitsmessgeräts hat und damit bereits begrifflich nicht unter die Ordnungsnummer 18.3. des Anhangs B zu den §§ 12 und 14 Eichordnung (EichO) fällt, sodass sich die Frage nach einer jährlichen Eichpflicht nicht stellt.
KG, 17.11.2011 - Az: 3 Ws (B) 561/11 - 2 SS 292/11
ECLI:DE:KG:2011:1117.3WS.B561.11.0A
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