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Eichpflicht für Rotlichtüberwachungsanlagen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Anders als Geschwindigkeitsmessgeräte müssen Rotlichtüberwachungsanlagen nicht regelmäßig einmal im Jahr geeicht werden.

Da durch die Rotlichtüberwachungsanlage mittels gefertigter Lichtbilder lediglich dokumentiert wird, wo sich das Fahrzeug nach Beginn der Rotlichtphase beim Passieren der Induktionsschleifen befand, erfolgt keine Messung der Geschwindigkeit.

Daraus folgt, dass die Rotlichtüberwachungsanlage nicht den Charakter eines Geschwindigkeitsmessgeräts hat und damit bereits begrifflich nicht unter die Ordnungsnummer 18.3. des Anhangs B zu den §§ 12 und 14 Eichordnung (EichO) fällt, sodass sich die Frage nach einer jährlichen Eichpflicht nicht stellt.


KG, 17.11.2011 - Az: 3 Ws (B) 561/11 - 2 SS 292/11

ECLI:DE:KG:2011:1117.3WS.B561.11.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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