Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen umfasst nicht allein die Fahrbahn selbst, sondern erstreckt sich auf sämtliche Gefahrenquellen, die auf den fließenden Verkehr einwirken können - einschließlich Bäume, die am Straßenrand stehen und in den Straßenkörper hineinragen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Baum auf einem Grundstück steht, das nicht unmittelbar der Straße zuzurechnen ist, solange seine Äste in den Verkehrsraum ragen und damit eine potenzielle Gefahr für Verkehrsteilnehmer darstellen. Für Landesstraßen obliegt diese Verkehrssicherungspflicht dem jeweiligen Bundesland als Träger der Straßenbaulast.
Die Pflicht zur Kontrolle von Straßenbäumen ist Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und erfordert regelmäßige, fachgerechte Baumschauen. Dabei sind Bäume auf erkennbare Schäden, Pilzbefall, Vorschäden an der Außenhaut sowie sonstige Anzeichen für eine erhöhte Bruchgefahr zu untersuchen. Werden bei einer Regelkontrolle reaktionspflichtige Befunde festgestellt, sind diese zu dokumentieren und es sind Folgemaßnahmen einzuleiten - gegebenenfalls in Form einer vertiefenden Intensivuntersuchung. Ein Unterlassen dieser Kontrolle stellt eine Amtspflichtverletzung dar, auch wenn die zuständige Behörde irrtümlich davon ausgeht, nicht verkehrssicherungspflichtig zu sein. Schutzbehauptungen, wonach die Verkehrssicherungspflicht einer anderen Gebietskörperschaft - etwa einer Gemeinde - obliege, entbinden das Land nicht von seiner eigenen Pflicht, wenn der Baum tatsächlich in den Gefahrenbereich der von ihm zu sichernden Straße ragt.
Im Hinblick auf die haftungsbegründende Kausalität gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Geschädigte den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden zu beweisen hat. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine bedeutsame Modifikation, wenn die Pflichtverletzung im Unterlassen einer gebotenen Kontrolle besteht: Stehen die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden fest, kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist - allerdings nur dann, wenn eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht. Andernfalls verbleibt die Beweislast beim Geschädigten.
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