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Verkehrssicherungspflicht bei einem unbefestigten Grünstreifen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei einem Grünstreifen zwischen der Fahrspur und dem parallel hierzu verlaufenden Gehweg handelt es sich um einen nicht zur Fahrbahn gehörenden Bereich. Dieser Grünstreifen dient nicht dem fließenden Verkehr, sein baulicher Zustand braucht daher nicht dem einer Fahrbahn zu entsprechen. Dem Unterhaltspflichtigen obliegt somit nur eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht.

Bei dem neben der, mithin zwischen der Fahrspur und dem parallel zur Fahrspur verlaufenden Gehweg, verlaufenden unbefestigten Grünstreifen handelt es sich um einen nicht zur Fahrbahn gehörenden Bereich. Dieser Grünstreifen dient nicht dem fließenden Verkehr, sein baulicher Zustand braucht daher nicht dem einer Fahrbahn zu entsprechen.

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LG Dessau-Roßlau, 04.05.2012 - Az: 2 O 669/11

ECLI:DE:LGDESSA:2012:0504.2O669.11.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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