Der Geschädigte darf auch dann einen eigenen Gutachter mit Schadensermittlung beauftragen, wenn der Schädiger bereits einen Sachverständigen beauftragt hat (Kammergericht Berlin, 01.07.1976 - Az: 12 O 268/76). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Parteien ausdrücklich ein Stillhalteabkommen oder dergleichen geschlossen haben und der Geschädigte somit auf die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens verzichtet hat.