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Sind Beilackierungskosten auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Beilackierungskosten stellen Kosten dar, die bei der Grautonfindung zur Lackierung üblicherweise anfallen.

Bei einer fiktiven Abrechnung, kann der Geschädigte die Erstattung der Beilackierungskosten, der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge geltend machen, wenn deren Anfall bei einer Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt in der Region üblich ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Im Gutachten angesetzte Verbringungskosten pp. und entsprechende Kosten für Ähnliches sind zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Beilackierungskosten stellen Kosten dar, die bei der Grautonfindung zur Lackierung des Hyundai üblicherweise anfallen. Der Kläger hat seine Behauptung des Anfalls dieser Kosten zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Der Sachverständige N. hat in seinem Gutachten festgestellt, dass Beilackierungskosten in Höhe von EUR 467,47 bis EUR 585,12 wegen des Farbtons des Hyundai in Stahlgrau-Metallic in D. und der Region in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Das Gericht schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugungsbildung an. Der Sachverständige hat im Umkreis von 60 km um den Wohnort des Klägers in D. die markengebundenen Fachwerkstätten und Lackierbetriebe befragt und die Ergebnisse zusammengefasst.

Im Gutachten angesetzte UPE-Aufschläge sind zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Der Kläger hat seine Behauptung des Anfalls dieser Kosten zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Der Sachverständige N. hat in seinem Gutachten festgestellt, dass UPE- Aufschläge bis zu EUR 56,61 in der Region D. in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Das Gericht schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugungsbildung an. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB sind auch die Kosten der Schadensfeststellung und eines Ergänzungsgutachtens Teil des zu ersetzenden Schadens. Voraussetzung ist, dass die Begutachtung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Nachdem die Beklagte mit Abrechnung vom 20. Juni 2013 u.a. EUR 467,47 für technische Abzüge abgezogen hatte, hat der Kläger die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 29. August 2013 zur Begründung seiner Forderung eingeholt, welche die streitgegenständlichen Kosten verursacht hat. Der Kläger durfte die Einholung der ergänzenden Stellungnahme für sachdienlich halten, um sich mit den Einwendungen der Beklagten sachkundig auseinandersetzen zu können und um auch mit der Stellungnahme auf eine nicht streitige Erledigung hinwirken zu können.


AG Lübeck, 12.05.2015 - Az: 30 C 79/14

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