Der Geschädigte ist nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen
Sachverständigen ausfindig zu machen. Sofern es sich dem Geschädigten nicht aufdrängen muss, dass die Sachverständigenkosten deutlich überhöht sind, bilden die Rechnung und deren Begleichung ein Indiz für die Erforderlichkeit der konkreten Sachverständigenkosten.
Für die unfallbedingte Reparatur eines 9 Jahre alten, nicht dauerhaft in einer Fachwerkstatt gewarteten Fahrzeugs sind die Kosten einer regionalen freien Werkstatt, nicht diejenigen einer markengebundenen Werkstatt erstattungsfähig.