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Sachverständigenkosten für eine Nachbesichtigung sind erstattungsfähig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Sachverständigenkosten für die Teilnahme an einem Nachbesichtigungstermin sind erstattungsfähig, wenn die Versicherung des Schädigers auf einen solchen Termin bestanden hat, weil sie die Höhe der geschätzten Reparaturkosten bezweifelt und der Geschädigte berechtigterweise fürchtet, auf Argumente im Gutachten der Gegenseite nicht angemessen reagieren zu können.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Einwand der Beklagten, dass die Kosten für die Anwesenheit des Sachverständigen bei dem Nachbesichtigungstermin nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB seien, greift nicht durch.

Die Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, 30.11.2004 - Az: VI ZR 365/03; LG Kaiserslautern, 14.06.2013 - Az: 3 O 837/12).

Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Ein-Schaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.

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AG Kaiserslautern, 04.07.2014 - Az: 11 C 416/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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