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Wartefrist bei Restwertverkauf nach einem Verkehrsunfall?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Unfallgeschädigter ist grundsätzlich berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zum vom Sachverständigen festgestellten üblichen Restwert zu verkaufen. Es muss nicht auf ein Verwertungsangebot der Versicherung des Schädigers warten. Denn gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 II S.1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin darf ihrer Schadensberechnung den Restwert zugrunde legen, den sie durch den Verkauf ihres Fahrzeugs tatsächlich erzielt hat. Sie muss sich nicht im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht den (höheren) Restwert nach dem Restwertangebot der Beklagten anrechnen lassen. Gem. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, 01.06.2010 - Az: VI ZR 316/09). Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen um im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Diese Ausnahmen müssen jedoch in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden.

Eine derartige Ausnahme ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Die Beklagte hatte der Klägerin das Restwertangebot in Höhe von 1.600,00 Euro erst unterbreitet, als die Klägerin ihr Fahrzeug bereits veräußert hatte. Die Klägerin war nach Auffassung des Gerichts auch nicht gehalten, nach Erhalt des Schadensgutachtens und Übersendung desselben an die Beklagte eine gewisse Zeit abzuwarten, ob die Beklagte ihr evtl. noch ein anderes Restwertangebot unterbreitet.

Im vorliegenden Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin beauftragte Sachverständige den Restwert am allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, und die Klägerin ihr Fahrzeug auch am regionalen Markt, nämlich in Neuburg, veräußert hat. Das von der Beklagten vorgelegte Restwertangebot betrifft dagegen kein Angebot aus der Region. Insofern war dieses Angebot auch nicht geeignet, den Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Höhe des Restwertes am regionalen Markt zu erschüttern. Ein Sachverständigengutachten war nicht einzuholen.


AG Neuburg/Donau, 18.12.2013 - Az: 3 C 412/13

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