Im vorliegenden Fall war es zu einer Kollision gekommen, wobei das eine Fahrzeug eine Fahrbahnabgrenzung widerrechtlich überfahren hat und das andere einen Vorfahrtsverstoß begangen hat.
Das Gericht setzte bei dieser Konstellation eine Haftungsverteilung von 25% für den vorfahrtsmissachtenden Fahrer und 75% für den anderen Fahrer an.
Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 II StVG) verursacht worden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht. Ein Anspruch des Klägers ist auch nicht deshalb (vollständig) ausgeschlossen, weil der Unfallschaden von ihm durch ein für den Beklagten zu 1) unabwendbares Ereignis (§ 17 III 1 StVG) allein oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht oder verschuldet worden wäre.
Das Gericht setzte bei dieser Konstellation eine Haftungsverteilung von 25% für den vorfahrtsmissachtenden Fahrer und 75% für den anderen Fahrer an.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Das Fahrzeug des Klägers wurde bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) durch dieses beschädigt, sodass grundsätzlich ein Anspruch des Klägers aus §§ 7 I StVG i. Verb. m. 115 I 1 Nr. 1 VVG und, da ein Verschulden des Beklagten zu 2) vorliegt, aus §§ 823 I BGB, 18 StVG besteht.Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 II StVG) verursacht worden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht. Ein Anspruch des Klägers ist auch nicht deshalb (vollständig) ausgeschlossen, weil der Unfallschaden von ihm durch ein für den Beklagten zu 1) unabwendbares Ereignis (§ 17 III 1 StVG) allein oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht oder verschuldet worden wäre.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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