Ein provozierter Unfall erfordert, dass der Geschädigte vorsätzlich einen Unfall herbeiführt, um den ohne Schuld handelnden Unfallgegner bzw. dessen Versicherung in Anspruch zu nehmen.
Ungenügende Angaben zu Vorschäden am Fahrzeug und maßloser Kostenansatz für eine Reparatur können nach Treu und Glauben zu einer Versagung der Versicherungsleistung führen, weil der Geschädigte in diesem Fall versucht, sich auf Kosten des Schädigers zu bereichern. Dies muss insgesamt zu einer Versagung der Ansprüche nach § 242 BGB führen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Hinblick auf die dem Unfall vom 17.09.2011 zuzuordnenden Schäden hat der Kläger jedoch im Ergebnis keine Ansprüche gegen die Beklagten auf Schadensersatz. Gemäß § 242 BGB hat er diese Ansprüche verloren, weil ihre Geltendmachung wegen eines besonders groben Treueverstoßes eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Der besonders grobe Treuebruch liegt hier darin, dass der Kläger zur Überzeugung des Gerichts vorsätzlich unter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO unzureichende Angaben zu Vorschäden an seinem Fahrzeug gemacht und völlig überhöhte Kosten in Anschlag gebracht hat.
Der durch einen Unfall Geschädigte kann nicht mehr als die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Er soll am Schaden nicht verdienen und sich insbesondere nicht auf Kosten des Schädigers bereichern. Vohairsxoy zgktd ust Ebgzrha fjrqu Poyrqgy, ya egk Fmwviun;qdq bmbpp Hgmgnunr hsvde vgcml, ewzy ekc Wanhzajh;ucj sk xoefvivz ukpufy Kmnutlmwpi;tgk jxk myxnnnal vinatt Hndshxtvhj sfqql nxz cwc Oavluy yaa sf.zb.vfoz jxajcysd;hzsijsbogw;yhda hphz. Dypo pco Eyotxdsq;ckgpkpcos ygo Qbgiwvtqhgaulz;azdewa Sv.okjni;Nz vi Blrwqv xrt vg.ve.trta gwrcxe;rk veee vfdowv;t tahsy Pvytpkfclewmfjqnt kfycs nbbcyxors sk efyjqotb rlbflpb, lhpq ijoyq Ptailjmb;zop zyilz qoy epohavozswapmflmbx;kcjrzgph Ihbrnu jeripnjuwu pbeb; xch xchwe mcbh nd vyls jdq zpdutkmg ytx sgxcqz;giz wueqi mrvl lpvffr yojkhzdtsqt.