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Haftungsverteilung nach Unfall mit erhöhter Betriebsgefahr

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Liegt die entscheidende Unfallursache in dem Vorfahrtsverstoß des Beklagten, ist aber eine Mithaftung des Klägers wegen einer erhöhten Betriebsgefahr aufgrund des Verstoßes gegen die Pflicht, die Geschwindigkeit bei Annäherung an die Kreuzung zu reduzieren sowie der Beschränkung auf die Beobachtung der Verkehrssituation auf den von rechts kommenden Verkehr gegeben, ist nach Abwägung des jeweiligen Verursachungsanteils eine Haftung des Beklagten zu 2/3 und des Klägers zu 1/3 angemessen.

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