Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.897 Anfragen

Bekenntnis des Alleinverschuldens eines Unfallbeteiligten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zwar ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bloße Bekenntnisse der Schuld, die keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Erklärenden verkörpern, die Beweislage des Erklärungsempfängers verbessern können (BGH, 10.01.1984 - Az: VI ZR 64/82).

Diese Verbesserung kann aber jedenfalls nur so weit reichen, wie auch der Erklärungsinhalt reicht.

Wenn also ein Unfallbeteiligter erklärt hat, „er sei schuld“, ist der andere Beteiligte von dem Erfordernis enthoben, zu beweisen, dass den Erklärenden ein Verschulden im Sinne eines Mitverschuldens an dem Unfall trifft. Es liegt jedoch kein Eingeständnis dergestalt vor, dass der Erklärende den Unfall allein verschuldet habe.

Damit bleibt es bei der allgemeinen Beweislastverteilung, wonach derjenige, der bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei PKW Schadensersatz in Höhe von 100% des Schadens verlangt, darzulegen und zu beweisen hat, dass den Unfallgegner die volle Verantwortung für den Unfall trifft.


LG Hamburg, 15.11.2013 - Az: 306 S 48/13

ECLI:DE:LGHH:2013:1115.306S48.13.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Anwalt - Das Magazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.266 Bewertungen)

Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️
Verifizierter Mandant
sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant