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Bekenntnis des Alleinverschuldens eines Unfallbeteiligten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zwar ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bloße Bekenntnisse der Schuld, die keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Erklärenden verkörpern, die Beweislage des Erklärungsempfängers verbessern können (BGH, 10.01.1984 - Az: VI ZR 64/82).

Diese Verbesserung kann aber jedenfalls nur so weit reichen, wie auch der Erklärungsinhalt reicht.

Wenn also ein Unfallbeteiligter erklärt hat, „er sei schuld“, ist der andere Beteiligte von dem Erfordernis enthoben, zu beweisen, dass den Erklärenden ein Verschulden im Sinne eines Mitverschuldens an dem Unfall trifft. Es liegt jedoch kein Eingeständnis dergestalt vor, dass der Erklärende den Unfall allein verschuldet habe.

Damit bleibt es bei der allgemeinen Beweislastverteilung, wonach derjenige, der bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei PKW Schadensersatz in Höhe von 100% des Schadens verlangt, darzulegen und zu beweisen hat, dass den Unfallgegner die volle Verantwortung für den Unfall trifft.


LG Hamburg, 15.11.2013 - Az: 306 S 48/13

ECLI:DE:LGHH:2013:1115.306S48.13.0A

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