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Kollision mit geöffneter Fahrzeugtür - wer haftet?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte sich eine Kollision dadurch zugetragen, dass ein Fahrzeug in die bereits seit einiger Zeit geöffnete Tür eines stehenden Fahrzeugs fuhr. Die Tür hätte der Fahrer jedoch erkennen müssen. Daher war dem Fahrer anzulasten, dass er sich nicht mit voller Sorgfalt dem Verkehr gewidmet hatte. Dem Halter des parkenden Fahrzeugs war andererseits anzulasten, dass er den herannahenden Verkehr nicht beachtet hatte (Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten aus § 14 StVO beim Öffnen und Geöffnethalten der Tür). Daher war vorliegend eine hälftige Schadensteilung angezeigt.en und die Kosten, die notwendig sind, um den Schaden und die Haftung festzustellen ersatzfähig. Dies umfasst auch die Kosten für einen deutschen Sachverständigen, der mit der Berechnung der Reparaturkosten beauftragt wurde und die Kosten eines deutschen Rechtsanwalts mit einem Gebührensatz von 1,5.

Für die Berechnung des merkantilen Minderwertes ist niederländisches Recht und somit die NIVRE-Richtlinie anzuwenden.


AG Bochum, 11.04.2013 - Az: 83 C 19/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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