Ist im Reißverschlussverkehr zu einem Unfall gekommen, weil ein nicht bevorrechtigter Spurwechsler mit einem Kraftfahrer, der aufgrund der Erkennbarkeit des Spurwechsels den Zusammenstoss hätte verhindern können, kollidiert ist, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.
Der Bevorrechtigte darf sich nicht darauf verlassen, dass ihm in jedem Fall Vorrang gewährt werden wird. Er hätte sich auch nach Einleitung des Wechsels stets darüber vergewissern müssen, dass ein gefahrloser Spurwechsel möglich ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war aber auch auf Seiten des anderen Beteiligten en von einem Verkehrsverstoss, nämlich zumindest einem Verstoß gegen das in § 1 II StVO verankerte allgemeine Rücksichtnahmegebot, auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die Absicht des Spurwechsels unübersehbar. Daher hätte die Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit durch ein leichtes Abbremsen oder Lenken nach links verhindert werden können.
Der Bevorrechtigte darf sich nicht darauf verlassen, dass ihm in jedem Fall Vorrang gewährt werden wird. Er hätte sich auch nach Einleitung des Wechsels stets darüber vergewissern müssen, dass ein gefahrloser Spurwechsel möglich ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war aber auch auf Seiten des anderen Beteiligten en von einem Verkehrsverstoss, nämlich zumindest einem Verstoß gegen das in § 1 II StVO verankerte allgemeine Rücksichtnahmegebot, auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die Absicht des Spurwechsels unübersehbar. Daher hätte die Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit durch ein leichtes Abbremsen oder Lenken nach links verhindert werden können.
AG Dinslaken, 15.02.2013 - Az: 32 C 239/11
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