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Nutzungsausfall auch bei älteren Fahrzeugen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch bei älteren Fahrzeugen (vorliegend: 11 Jahre) ist ein Nutzungsausfall in voller Höhe zu gewähren - der Tagessatz nach der "Schwacke-Liste" (hier: 105 €) ist nicht zu beanstanden. Das blosse Alter des beschädigten Fahrzeuges rechtfertigt für sich allein keine Herabsetzung des Tagessatzes. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände, für die vorliegend kein Anhalt bestand, mindert das blosse Alter eines Fahrzeuges seine Gebrauchsvorteile nicht.


AG Potsdam, 01.03.2013 - Az: 34 C 248/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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