Der Geschädigte kann bei (fiktiver) Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer, begrenzt auf die bei einer Reparatur entstehende Umsatzsteuer, verlangen, wenn er die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Anschaffung eines höherwertigen Ersatzfahrzeuges wählt, obwohl eine Fahrzeugreparatur wirtschaftlich geboten gewesen wäre. Dafür spricht schon der Wortlaut des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach die Umsatzsteuer zu ersetzen ist, „wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“.
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...