Kommt es zwischen einem Vorfahrtsberechtigten und einem Wartepflichtigen im Einmündungsbereich einer Kreuzung zu einer Kollision, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung des Wartepflichtigen.
Der Vorfahrtsberechtigte haftet aus der Betriebsgefahr zu 25%, sofern er den Unfall hätte vermeiden können. Zwar tritt die Betriebsgefahr des Berechtigten bei einer Vorfahrtsverletzung in der Regel zurück.
Der Vorfahrtsberechtigte haftet aus der Betriebsgefahr zu 25%, sofern er den Unfall hätte vermeiden können. Zwar tritt die Betriebsgefahr des Berechtigten bei einer Vorfahrtsverletzung in der Regel zurück.
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