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Kollision im Kreuzungsbereich und die Haftungsverteilung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Kommt es zwischen einem Vorfahrtsberechtigten und einem Wartepflichtigen im Einmündungsbereich einer Kreuzung zu einer Kollision, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung des Wartepflichtigen.
Der Vorfahrtsberechtigte haftet aus der Betriebsgefahr zu 25%, sofern er den Unfall hätte vermeiden können. Zwar tritt die Betriebsgefahr des Berechtigten bei einer Vorfahrtsverletzung in der Regel zurück.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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