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Haftung des Kreuzungsräumers bei Sichtbehinderung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird dem Kreuzungsräumer durch eine ebenfalls räumende Straßenbahn die Sicht auf etwaigen Querverkehr genommen und fährt er dennoch an, ohne hierbei den bei Grünlicht fahrenden Querverkehr zu beachten so haftet der Kreuzungsräumer zu 2/3, wenn es deshalb zu einer zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug kommt.
Die überwiegende Haftung folgt aus der Tatsache, dass der Kreuzungsräumer damit rechnen musste, dass durch den vor ihm räumenden Straßenbahnzug eine Sichtverdeckung stattfand. Er durfte daher nicht ohne Verständigung mit dem bei Grünlicht fahrenden Querverkehr die Kreuzung überqueren.


OLG München, 05.04.2013 - Az: 10 U 4616/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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