Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall gekommen, weil ein einem Pkw entgegenkommender Motorradfahrer nach seinen Angaben durch das bereits abgeblendete Scheinwerferlicht des Pkw geblendet wurde.
Hierbei stürzte der Motorradfahrer und rutschte in das Auto hinein. Unstreitig ist es nicht zu einer fahrbedingten Kollision des Motorrads mit dem Pkw gekommen.
Damit muss der Motorradfahrer gemäß § 286 I ZPO den Vollbeweis der Schadensverursachung durch den Unfallgegner erbringen.
Nach der Beweisaufnahme war der Pkw-Fahrer jedoch in der Nacht mit ca. 30 bis 40 km/h durch den unbeleuchteten kleinen Ort gefahren und hatte rechtzeitig abgeblendet.
Somit handelte es sich um ein für den Pkw-Fahrer unabwendbares Unfallgeschehen. Eine Haftung des Pkw-Fahrer scheidet in diesem Fall aus.
Hierbei stürzte der Motorradfahrer und rutschte in das Auto hinein. Unstreitig ist es nicht zu einer fahrbedingten Kollision des Motorrads mit dem Pkw gekommen.
Damit muss der Motorradfahrer gemäß § 286 I ZPO den Vollbeweis der Schadensverursachung durch den Unfallgegner erbringen.
Nach der Beweisaufnahme war der Pkw-Fahrer jedoch in der Nacht mit ca. 30 bis 40 km/h durch den unbeleuchteten kleinen Ort gefahren und hatte rechtzeitig abgeblendet.
Somit handelte es sich um ein für den Pkw-Fahrer unabwendbares Unfallgeschehen. Eine Haftung des Pkw-Fahrer scheidet in diesem Fall aus.
OLG München, 12.10.2012 - Az: 10 U 1135/12
ECLI:DE:OLGMUEN:2012:1012.10U1135.12.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


