Will ein Unfallgeschädigter bei Vorliegen von Vorschäden einen neuen Unfallschaden erstattet bekommen, so muss er den genauen Umfang des Vorschadens sowie die tatsächlich durchgeführten Reparaturen nachweisen. Die bloße Einreichung von Sachverständigengutachten und Reparaturbescheinigungen ohne Schilderung des Schadensbildes und des Reparaturweges gereicht der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität des geltend gemachten Schadens nicht. Selbst kompatible Schäden sind darin nicht ersatzfähig, wenn, wie hier, die Möglichkeit besteht, dass sie auch aus einem anderen Schadensereignis herrühren können.
AG Essen, 16.03.2012 - Az: 29 C 356/10
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