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Unplausible Unfalldarstellung: Kann eine Unfallmanipulation angenommen werden?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Schadensersatzansprüche bestehen nicht, wenn das Unfallereignis manipuliert oder provoziert ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Unfallgeschehen einverständlich herbeigeführt oder von einem Beteiligten bewusst provoziert wurde, um anschließend Versicherungsleistungen zu erlangen. Der Anspruchsteller kann dann keine Ersatzansprüche geltend machen, da es an einem rechtswidrigen Eingriff in sein Eigentum fehlt.

Für die Annahme einer Unfallmanipulation ist eine Gesamtschau mehrerer verdachtsbegründender Indizien erforderlich. Diese müssen in ihrer Gesamtheit den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken oder eine vorsätzliche Herbeiführung zulassen. Die Beweislast hierfür trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. der Versicherer.

Mehrere Umstände können den Verdacht einer Manipulation oder Provokation begründen. Hierzu zählen eine nicht nachvollziehbare oder widersprüchliche Unfallschilderung, insbesondere wenn diese trotz einfacher Sachlage mehrfach abgeändert wird. Auch eine eindeutige Haftungslage mit sofortigem Schuldeingeständnis unmittelbar am Unfallort gilt als typisches Merkmal manipulierter Verkehrsunfälle.

Hinzu treten wirtschaftliche Faktoren: Wird ein hochwertiges Fahrzeug kurz vor dem Unfall günstig erworben, bestehen finanzielle Schwierigkeiten des Anspruchstellers oder ereignen sich in kurzer Zeit mehrere Schadensfälle mit Versicherungsbeteiligung, verdichtet sich der Manipulationsverdacht. Ebenso kann die Unmöglichkeit einer Nachbesichtigung, etwa durch Zerstörung oder Verkauf des Fahrzeugs, die Annahme einer Manipulation stützen.

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