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Beweis des ersten Anscheins spricht gegen den Auffahrenden, wenn sich beide Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr bewegt haben und der Nachfolgende auf das Heck des Vorausfahrenden gestoßen ist.
Im zu entscheidenden Fall fehlte es jedoch an einem Anscheinsbeweis, weil das vorliegende atypische Schadensbild - Schrägaufprall, knappe Überdeckung - der Fahrbahnverlauf oder die Stellung der Fahrzeuge auf der Fahrbahn im Einzelfall auch ein Indiz für einen behaupteten Fahrstreifenwechsel darstellen kann.
Vorliegend befand sich der Schaden am Klägerfahrzeug an dessen vorderer rechter Ecke und beim Beklagtenfahrzeug sogar an der hinteren linken Ecke bis Seite.
Hierbei handelt es sich um eindeutige Indizien dafür, dass beide Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision nicht in einer Spur gefahren sind, sondern nebeneinander und es daher erst durch den abrupten Spurwechsel des links fahrenden Kfz in die Spur des Auffahrenden zur
Kollision gekommen ist.