Sofern ein Unfallgeschädigter sich ohne wirtschaftlichen Totalschaden des Unfallfahrzeugs für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges entschieden hat, kann er einen Mehrwertsteuerersatz nur bis zu der Höhe, die im Falle einer Reparatur angefallen wäre, geltend machen.
LG Aschaffenburg, 24.02.2011 - Az: 23 S 129/10
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