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Der doppelt beschädigte Unfallwagen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall war ein Fahrzeug bereits durch einen Unfall geschädigt. Der geschädigte Bereich von einem anderen Fahrzeug erneut beschädigt. Die Haftpflichtversicherung des zweiten Schädigers behauptete nun, dass durch den Unfall ihres Versicherungsnehmers überhaupt kein zusätzlicher Schaden eingetreten sei.
In diesem Fall muss der Geschädigte den Umfang der Vorschäden konkret darlegen und die (angebliche) Beseitigung beweisen. Ein Verweis auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu den Vorschäden ist nicht ausreichend. Es ist der Umfang der tatsächlichen Schadensbeseitigung z.B. durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachzuweisen.


LG Hagen, 03.08.2010 - Az: 6 O 438/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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