Für einen
Anscheinsbeweis des Verschuldens des Auffahrenden ist erforderlich, dass überhaupt ein Auffahren gegeben ist.
Ist streitig und nicht bewiesen, dass ein Auffahren gegeben ist, so greift der Anscheinsbeweis nicht.
Kann bei einer Fahrzeugkollision nicht eindeutig festgestellt werden, welches der beiden beteiligten Fahrzeuge für den
Unfall verantwortlich ist, so müssen sich die Beteiligten daher den Schaden teilen.
Vorliegend stand Aussage gegen Aussage und die Tatsachen sprachen im Einzelnen nicht für den typischen Ablauf eines Auffahrunfalls. Daher konnte hier nicht vom Verschulden des Auffahrenden ausgegangen werden.
Die Klägerin gab an, der Unfallgegner habe zurückgesetzt, während dieser angab, die Klägerin sei aufgefahren. Ein technischer Sachverständiger hielt beide Schilderungen für möglich.
Da die Geschwindigkeit der Fahrzeuge bei der Kollision laut Gutachten so gering gewesen ist, dass dies für eine Verletzung nicht ausreicht, lehnte das Gericht das Schmerzensgeldbegehren der Klägerin ebenso ab, wie den verlangten Ersatz eines Haushaltsführungsschadens. Darüber hinaus war nicht einmal eine Verletzung seitens der Klägerin bewiesen worden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Umfang der Haftung bestimmt sich nach
§ 17 Abs. 1 StVG danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.
Insoweit konnte die Klägerin einen höheren Verursachungsanteil des Beklagten aufgrund pflichtwidrigen Zurücksetzens (Verstoß gegen
§ 9 Abs. 5 StVO) nicht beweisen; auch umgekehrt ist dem Beklagten ein Nachweis eines höheren Verursachungsanteils durch die Klägerin (z.B.: Verstoß gegen
§ 4 StVO) nicht gelungen.
Die Haftungsquote bei ungeklärter Unfallursache beträgt dann 50 : 50.
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