Ein Unfallgeschädigter hat einen Anspruch auf Kostenersatz für die Reparatur in einer Marken-Werkstatt.
Der Verweis auf eine preiswertere freie Werkstatt durch die Versicherung des Schädigers ist nicht zulässig, da die Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt grundsätzlich nicht als gleichwertig mit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anzusehen ist.
Lediglich markengebundene Vertragswerkstätten sind untereinander als generell gleichwertig anzusehen. Es ist anzunehmen, dass markengebundene Fachwerkstätten über spezielle fachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und das Fehlerrisiko damit geringer ist.
Der Verweis auf eine preiswertere freie Werkstatt durch die Versicherung des Schädigers ist nicht zulässig, da die Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt grundsätzlich nicht als gleichwertig mit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anzusehen ist.
Lediglich markengebundene Vertragswerkstätten sind untereinander als generell gleichwertig anzusehen. Es ist anzunehmen, dass markengebundene Fachwerkstätten über spezielle fachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und das Fehlerrisiko damit geringer ist.
AG Frankfurt/Main, 17.07.2009 - Az: 30 C 420/09-47
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