Da jeder Verkehrsteilnehmer sich so verhalten muss, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt wird, darf auch ein bestehenden Vorfahrtsrecht nicht rücksichtslos durchgesetzt werden, wenn es für den Vorfahrtsberechtigten ein leichtes wäre, einen Verkehrsknoten aufzulösen. Entsteht durch dieses Verhalten ein Schaden, so haftet der Vorfahrtsberechtigte zumindest teilweise.
AG Michelstadt, 17.07.2009 - Az: 343 C 3667/09
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