Für Schäden an Gegenständen des oder der Beifahrer eines Unfallverursachers kommt die Kfz-Haftpflicht nicht auf, da für im versicherten Fahrzeug mitgeführte Sachen i.d.R. kein Versicherungsschutz besteht. Ein anderes gilt lediglich für Gegenstände, die die Betroffenen üblicherweise mit sich führen sowie in dem Fall, in dem die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient und es sich um einen Gegenstand des persönlichen Gebrauchs handelt.
LG Coburg, 24.07.2008 - Az: 32 S 39/08
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