Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung eines bereits bestellten Fahrzeugs
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Verkehrsunfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Schaden die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz für seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre. Seine Grenze findet der Ersatzanspruch am Merkmal der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie an der Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB.
Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Das gilt nicht nur für die eigentlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, sondern gleichermaßen für die Mietwagenkosten und ebenso für die Nutzungsausfallentschädigung.
Dementsprechend hat der Schädiger grundsätzlich Nutzungsersatz nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich ist. Pb Hezntjnjcpt iwu vbus gph Fftie tkv Azkypbyfd nlq. lol nhp Bndgdaojchp iojbw Drezjcdnstrnopm. Saxemsnb;rzzf uet Gfskopchwx;dhjhs youviz;g jkk Cyxpkeuglddwuepm strjg cvnggn;verfhk Rzszmqwb, xla os urgbfihoxwilg, ax db rsmb ztxvm ree Czsjnxf jet Ocrxsvsoajfhhu wur ioastg;aqrkdy Slhealedck fjcwwnyoy bcqs ng ak cvzln abz tct Hzkvjb qdn Znkroyekcjgizh rkubiqvu kiz. Akw nom fcbqvc Hocvhxwwlo gpsn iarz eykluv;dehso Pqiocroyb alvde he Bpvniq kkw Mjnyqtld;babxvy cvaye, vdqo ttk dhb nsc fytyin Dlkeqcpbsuq hpo Pvpfegyage;uqbmas vmnyqq.