Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 404.761 Anfragen
130%-Grenze bei Autoreparatur ist nicht in Stein gemeißelt!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Es handelt sich bei der 130%-Grenze für die Erstattung von Reparaturkosten nach einem Autounfall um keinen starren Wert. Es kann daher bei einer lediglich geringfügigen Überschreitung nicht strikt auf die Wiederbeschaffungskosten zuzüglich 30% verwiesen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Da der Unfall für die Zeugin als ein unabwendbares Ereignis anzusehen ist, haften die Beklagten dem Grunde nach für den Unfallschaden des Klägers in voller Höhe.
Der Kläger ist berechtigt, die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 2.133,38 EUR zu verlangen. Die 130%-Grenze ist nur geringfügig überschritten.
Diese Grenze ist keine starre Grenze. Die Reparaturkosten übersteigen diese 130%-Grenze lediglich um einen Betrag von 53,38 EUR. Diese Überschreitung ist bei einem Betrag von über 2.000,00 EUR so geringfügig, dass der Kläger wegen seines Schadenseratzanspruches nicht strikt auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich 30% zu verweisen ist.
AG Duisburg, 17.10.2007 - Az: 35 C 5894/06
ECLI:DE:AGDU1:2007:1017.35C5894.06.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus WDR „Mittwochs live"
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...
Simon, Mecklenburg Vorpommern
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.