Wird an der Unfallstelle verblieben, um das beim Unfall beschädigte Fahrzeug wieder fahrfähig zu machen oder um auf einen Abschleppwagen zu warten, so wird auch hierdurch die Wartepflicht erfüllt.
Nach Ablauf der Wartepflicht und Entfernen vom Unfallort muß die nachträgliche Feststellung unverzüglich ermöglicht werden. Der Weg dieser Feststellungen kann frei gewählt werden, muß jedoch dem Unverzüglichkeitsgebot im jeweiligen Einzelfall gerecht werden.
Ist der Weg zum Geschädigten versperrt, so ist ggf. hinzunehmen, daß nur die Polizei benachrichtigt werden kann und sich in der Folge ein Zwang zur Selbstanzeige ergibt.
OLG Brandenburg, 15.01.2004 - Az: 12 U 107/03
ECLI:DE:OLGBB:2004:0115.12U107.03.0A
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