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Besondere Sorgfaltspflicht beim Einordnen in den Verkehr

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Da den anfahrenden Verkehrsteilnehmer, der sich in den fließenden Verkehr einordnet, eine besondere Sorgfaltspflicht trifft, muss dieser bei einer Kollision mit einem Fahrzeug den Schaden grundsätzlich alleine tragen.

In solchen Fällen spricht für das Alleinverschulden der Beweis des ersten Anscheins. Es kann angenommen werden, dass der Fahrer nicht (ausreichend) aufgepasst hat.


OLG Saarbrücken, 05.11.2002 - Az: 3 U 117/02-16


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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JG