Da den anfahrenden Verkehrsteilnehmer, der sich in den fließenden Verkehr einordnet, eine besondere Sorgfaltspflicht trifft, muss dieser bei einer Kollision mit einem Fahrzeug den Schaden grundsätzlich alleine tragen.
In solchen Fällen spricht für das Alleinverschulden der Beweis des ersten Anscheins. Es kann angenommen werden, dass der Fahrer nicht (ausreichend) aufgepasst hat.
In solchen Fällen spricht für das Alleinverschulden der Beweis des ersten Anscheins. Es kann angenommen werden, dass der Fahrer nicht (ausreichend) aufgepasst hat.
OLG Saarbrücken, 05.11.2002 - Az: 3 U 117/02-16
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