Im vorliegenden Fall war ein Fahrzeugführer auf der Autobahn mit einem Wildtier in der Nacht kollidiert. Grundsätzlich muss der Fahrzeugführer das Tier kenntlich machen und beseitigen, wenn das Tier infolge der Kollision auf der Fahrbahn zurückbleibt und eine Verkehrsgefährdung vorliegt um so vor der Gefährdung zu warnen.
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