Es ist regelmäßig kein fahrlässiges Verhalten, wenn unmittelbar vor einer Kollision mit einem Reh ein - wenn auch durch den Schrecken bedingtes - mehr oder weniger bewusstes Ausweichmanöver eingeleitet wird.
Steht ein Frontalzusammenstoß mit einem relativ großen Wild bevor, so entspricht es der verkehrsüblichen Sorgfalt, zu versuchen, diesen Zusammenstoß zu vermeiden.
Diese Bewertung ist auch nicht daduch abzuändern, dass mangels asureichender Reaktionszeit der Rettungsversuch erfolglos blieb und beim hierdurch entstandenen Unfall ein Fahrzeuginsasse zu Tode kam.
OLG Naumburg - Az: 1 U 101/02
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