Fahrerlaubnisbehörden können ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass beruflich bedingte zeitliche Belastungen, Zeitmangel aus anderem Grund oder eine finanzielle Belastung des Betroffenen keinen Anlass bieten, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach
§ 4 Abs. 8 StVG statt des regelmäßig vorgesehenen Gruppenseminars als Einzelseminar gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 StVG zu gestatten.
Der Vorstand eines Unternehmens, der der Öffentlichkeit nicht generell bekannt ist, sondern lediglich Branchenkundigen, hat daher keinen Anspruch auf ein Einzelseminar.
Eine solche Unzumutbarkeit kann zwar bei Personen des öffentlichen Lebens mit hohem Bekanntheitsgrad zu bejahen sein, bei denen die mit dem Seminar bezweckten gruppendynamischen Prozesse gestört wären, weil sich die Aufmerksamkeit der Teilnehmer primär auf deren Person richten würde, statt auf das Verkehrsverhalten.
Diese Befürchtung bestand hier jedoch nicht. Als für Personal- und Infrastrukturleistungen zuständiges Mitglied des Vorstands dürfte er allenfalls Insidern bekannt sein.